Der Beschuldigte näherte sich unterdessen mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Moment, als D. vor dem Spurwechsel in den Rückspiegel schaute, aufgrund des dortigen geraden Autobahnabschnitts erkennbar gewesen wäre. D. hatte ihn aber aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Distanz nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen. Vielmehr musste D. seinerseits gestützt auf den aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen, dass nach dem Blick in den Rückspiegel ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h von hinten auf der Überholspur herannahen würde.