und D. kann ebenfalls entnommen werden, dass zwischen ihnen eine markante Geschwindigkeitsdifferenz bestanden haben muss. Dass D. besonders langsam unterwegs gewesen sei, wird vom Beschuldigten erstmals vor Obergericht auf entsprechende Frage hin geltend gemacht. Die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs von D. kann jedenfalls offen bleiben. Fest steht, dass er sich veranlasst sah, auf die Überholspur zu wechseln, um einem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen, was offensichtlich gegen die Annahme spricht, besonders langsam gefahren zu sein. Der Beschuldigte näherte sich unterdessen mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/