Dem Schadensbild der beiden Fahrzeuge (UA act. 82 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in etwa mittig auf das Heck des Fahrzeugs von D. aufprallte, was darauf schliessen lässt, dass sich D. zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Überholspur befunden haben muss. Der Beschuldigte sagte sodann auch mehrfach aus, dass sich D. bereits auf dem Überholstreifen und somit vor ihm befunden habe (UA act. 105, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dem Schadensbild der beiden stark eingedruckten bzw. verformten Fahrzeuge des Beschuldigten - 15 -