Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in derart krasser Weise, dass diesem Verhalten eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bereits im Ansatz inhärent war. Mithin ist er durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG eingegangen. Der Beschuldigte handelte dementsprechend ohne Weiteres auch fahrlässig im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 3.2.3. Zu prüfen bleibt, ob es eine die Kausalität unterbrechende Dritthandlung von D. gegeben hat. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: