Vielmehr ist anzunehmen, dass er diese Geschwindigkeit einigermassen konstant fuhr und deshalb – wie er auch selbst einräumte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16) – umso überraschter war, als er realisiert hatte, dass D. auf die Überholspur wechselte. Indem sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration hinter das Steuer setzte und auf der Autobahn bei nicht wenig Verkehr sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von zuerst mindestens 205 km/h beschleunigte und dann mit rund 200 km/h weiterfuhr – mitunter die zulässige Höchstgeschwindigkeit um über 80 km/h überschritt – verletzte er gleich mehrere für die Sicherheit im