Der Beschuldigte fuhr 265 Meter und somit ca. 5 Sekunden vor dem Unfall (200 km/h = 55 m/s) mit einer Geschwindigkeit von noch rund 200 km/h. Gemäss seiner eigenen Aussage hatte er plötzlich den Lieferwagen von D. vor sich und musste deshalb eine Vollbremsung einleiten (VA act. 162). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seine Geschwindigkeit innerhalb dieser 265 Meter erheblich verringert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er diese Geschwindigkeit einigermassen konstant fuhr und deshalb – wie er auch selbst einräumte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16) – umso überraschter war, als er realisiert hatte, dass D. auf die Überholspur wechselte.