bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Als solche Normen gelten u.a. Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorschriften betreffend die Fahrfähigkeit, die letztlich die Verkehrssicherheit und somit mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zum Schutz haben.