Wie oben ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1.06 ‰ aufwies und in der Phase unmittelbar vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von zuerst ca. 205 km/h und dann 200 km/h fuhr. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt hat und ob – sollte die Sorgfaltswidrigkeit gegeben sein – D. durch sein Fahrverhalten die Kausalität zwischen der Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten und dem Unfall zu unterbrechen vermochte.