3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen dem Beschuldigten und D. zu einer Kollision gekommen ist, wobei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur von hinten auf das Fahrzeugheck von D. auffuhr und in der Folge mit der an den Pannenstreifen anschliessenden Randleitplanke kollidierte. D. hat bei der Auffahrkollision eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde erlitten (UA act. 131 f.).