Der Beschuldigte habe gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit diesem Fehlverhalten von D. rechnen müssen, weshalb letzterer für den Unfall verantwortlich sei. In rechtlicher Hinsicht macht er im Wesentlichen geltend, es fehle für eine Verurteilung an einem Kausalzusammenhang sowie an der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.