Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung wie bereits vor der Vorinstanz geltend, nicht er, sondern D. habe mit seinem Fehlverhalten den für die Verletzungen verantwortliche Unfall provoziert bzw. verursacht. Die Aussagen von D. seien unglaubhaft. Dieser sei nämlich beim Spurwechsel auf eine auf die Autobahn auffahrende Dame fokussiert gewesen, wobei er den herannahenden Beschuldigten übersehen habe. Der Beschuldigte habe gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit diesem Fehlverhalten von D. rechnen müssen, weshalb letzterer für den Unfall verantwortlich sei.