wonach sich D. beim Spurwechsel von der Normalspur auf die Überholspur nicht vergewissert habe, ob ein herannahendes Fahrzeug zu sehen sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Vielmehr habe D. das Überholmanöver bzw. den Spurwechsel erst eingeleitet, nachdem er den Blinker gestellt, den Rückspiegel kontrolliert und den Seitenblick über die Schulter gemacht habe, um auszuschliessen, dass sich im toten Winkel ein Auto auf dem Überholstreifen befinde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Fahrzeug mit derart hoher Geschwindigkeit nähern würde.