Indem der Beschuldigte vorliegend sein Fahrzeug mit mindestens 1.06 ‰ lenkte, machte er sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 90 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Die Berufung des Beschuldigten ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie kommt nach der Auswertung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten, - 13 -