Unfalles eine deutlich höhere Alkoholmenge im Körper, als dass für das Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung (0.8 ‰, siehe dazu sogleich) bestehen müsste. 2.3. Des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration macht sich gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig, wer mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ aufweist.