Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei C. als Zeuge zu befragen, abzuweisen. In antizipierender Beweiswürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Aussage von C. nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern. Die vom Beschuldigten dargelegte Geschichte erweist sich als Schutzbehauptung, woran auch die Aussage von C. nichts zu ändern vermag. Im Übrigen ist es ohnehin fragwürdig, ob sich C. zwei Jahre nach einem für ihn normalen Treffen noch zu erinnern vermag, ob der Beschuldigte damals den letzten Schluck Alkohol um 16:30 Uhr, 17:00 Uhr oder doch erst um 17:30 Uhr getrunken hat.