Im Übrigen ist auf dieser Fotografie ohnehin niemand ersichtlich, der Alkohol konsumiert, und es ist auch nicht erkennbar, ob die Gläser auf dem Tisch mit Schnaps oder einem nicht alkoholischen Getränk gefüllt sind. Schliesslich wollte man mit dieser Fotografie gemäss dem Beschuldigten «ein Geschäftsmeeting darstellen» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nach dem Gesagten sieht das Obergericht mit der Vorinstanz in der Aussage des Beschuldigten, das Trinkende sei deutlich nach 17:00 Uhr gewesen, eine Schutzbehauptung. Es ist davon auszugehen, dass er den Alkoholkonsum um ca. 17:00 Uhr eingestellt hat, womit die gutachterliche - 12 -