Dabei hätte es dem Beschuldigten offen gestanden, die originale Fotodatei mit entsprechendem Zeitstempel zu edieren oder zumindest den Beweisantrag zu stellen, diese bei C. einzufordern, was aber trotz Hinweis auf diese Möglichkeiten unterblieb (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Es drängt sich daher die Vermutung auf, dass diese Fotografie tatsächlich deutlich vor 17:24 Uhr aufgenommen wurde. Im Übrigen ist auf dieser Fotografie ohnehin niemand ersichtlich, der Alkohol konsumiert, und es ist auch nicht erkennbar, ob die Gläser auf dem Tisch mit Schnaps oder einem nicht alkoholischen Getränk gefüllt sind.