Mit Sicherheit feststellen lässt sich einzig, dass die Fotografie entsprechend vor 17:24 Uhr aufgenommen worden ist. Es wäre mitunter denkbar, dass die Fotografie um 16:00 Uhr aufgenommen, später dann von C. auf Instagram hochgeladen und schliesslich im Anschluss an das Treffen um 17:24 Uhr vom Beschuldigten geteilt wurde. Dabei hätte es dem Beschuldigten offen gestanden, die originale Fotodatei mit entsprechendem Zeitstempel zu edieren oder zumindest den Beweisantrag zu stellen, diese bei C. einzufordern, was aber trotz Hinweis auf diese Möglichkeiten unterblieb (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.).