Die vom Beschuldigten edierte Bildschirmaufnahme einer Fotografie auf Instagram vermag an dieser Feststellung entgegen dem Beschuldigten nichts zu ändern. Sie zeigt lediglich, dass der Beschuldigte mit Nutzername «[…]» am 30. April 2020 um 17:24 Uhr auf Instagram ein fremdes Bild von einer Person mit Nutzername «[…]» (C.) geteilt hat (umgangssprachlich: Repost). Dies lässt weder einen Rückschluss auf die Uhrzeit zu, in welcher die Fotografie erstmals von C. auf Instagram hochgeladen wurde, noch lässt sich daraus ableiten, wann die Fotografie effektiv aufgenommen wurde. Mit Sicherheit feststellen lässt sich einzig, dass die Fotografie entsprechend vor 17:24 Uhr aufgenommen worden ist.