Dieser habe es aber vielleicht nicht wahrgenommen oder könne sich nicht mehr daran erinnern (VA act. 239). Wenn B. tatsächlich zusammen mit dem Beschuldigten und C. Alkohol konsumiert hätte, wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, als er mit den Aussagen von B. konfrontiert wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese doch grundliegende Tatsache, dass sie zu dritt und nicht zu zweit mit Alkohol angestossen hätten, erst vor Obergericht wieder eingefallen sein soll. Die Aussage des Beschuldigten ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.