Obergericht behauptet, die Aussagen von B. seien deshalb unglaubhaft, weil dieser bezüglich des Umstands, dass er selbst nichts getrunken habe, gelogen habe. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte nach Konfrontation mit den Aussagen von B. zu Protokoll, dass er zusammen mit C. bereits vor der Ankunft von B. Schnaps getrunken habe und er sich sicher sei, dass er noch in der Anwesenheit von B. Alkohol konsumiert habe. Dieser habe es aber vielleicht nicht wahrgenommen oder könne sich nicht mehr daran erinnern (VA act. 239).