Zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei er aufgrund eines Anschlusstermins wieder aufgebrochen, wobei er zusammen mit dem Beschuldigten und C. das Büro verlassen habe. Da der Beschuldigte auf der Vorderseite des Hauses und er selbst auf der Rückseite parkiert habe, habe er ihn aber nicht wegfahren sehen (VA act. 235 ff.). Der von ihm geschilderte Ablauf ist im Wesentlichen auch mit den Angaben des Beschuldigten zu vereinbaren. Der Beschuldigte bestätigte, dass B. später dazugestossen sei und dass er sich nach dem Treffen noch mit C. auf dem Parkplatz vor dem Gebäude unterhalten habe (VA act. 238).