seine Angaben vom Unfalltag im «FinZ-Set» nicht stimmen sollen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe aufgrund des unfallbedingten Schocks den zeitlichen Zusammenhang verloren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), überzeugt nicht. Im «FinZ-Set» wird denn auch nicht etwa festgehalten, dass sich der Beschuldigte nicht mehr habe erinnern können oder dass diesbezüglich eine Unsicherheit bestanden hätte. Spätestens an der delegierten Einvernahme zwei Wochen nach dem Unfall hätte der Schock zudem nachgelassen haben müssen und ihm hätten die zeitlichen Abläufe wieder eingefallen sein müssen. Trotzdem konnte er aber zu diesem Zeitpunkt keine Aussagen mehr über das Trinkende machen. Darüber