Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung macht er mit der Berufungsbegründung geltend, das Trinkende könne (in dubio pro reo) nicht vor 18:00 Uhr gewesen sein. In der Hauptverhandlung vor Obergericht brachte er schliesslich vor, das Trinkende müsse zumindest nach dem Zeitpunkt des edierten Instagram-Posts (17:24 Uhr) sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Der Beschuldigte justierte seine Angaben im Verlauf des Verfahrens fortlaufend, so dass sie im jeweiligen Stand des Verfahrens vermeintlich für die von ihm am günstigsten erachtete Sachlage sprachen. Gerade dadurch verlieren sie aber vollständig an Glaubhaftigkeit. Er vermochte zudem nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb