Ein Jahr später vermochte er sich an der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar plötzlich wieder zu erinnern, dass das Trinkende nun doch erst zwischen 18:00 und 18:30 Uhr gewesen sei (VA act. 165). Anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Verhandlung knapp 1 ½ Jahre nach dem Unfall erklärte er, es sei nun doch bereits um 17:30 oder 18:00 Uhr gewesen, wobei er nicht noch einen Schluck genommen habe, bevor er gegangen sei (VA act. 241). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung macht er mit der Berufungsbegründung geltend, das Trinkende könne (in dubio pro reo) nicht vor 18:00 Uhr gewesen sein.