Ebenso unbestritten geblieben und als erstellt zu erachten ist, dass beim Beschuldigten anlässlich der Blutentnahme durch das Spital S. gleichentags um 20:31 Uhr ein Blutalkoholwert von 0.97 ‰ (Vertrauensbereich 0.92-1.02 ‰) festgestellt werden konnte (UA act. 34). Anlass zu dieser Blutentnahme gaben die beiden von der Kantonspolizei durchgeführten Atemalkoholkontrollen kurz nach dem Unfall (19:20 Uhr und 19:22 Uhr), die einen Atemalkoholwert von 0.56 mg/l bzw. 0.54 mg/l ergeben haben. Bestritten wird hingegen das für die Rückrechnung des Blutalkoholwerts massgebende Trinkende.