2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 30. April 2020, um ca. 18:45 Uhr von Q. über die Autobahn A1 bis zur Unfallstelle in Muhen (Unfall um 19:06 Uhr) gelenkt hat. Ebenso unbestritten geblieben und als erstellt zu erachten ist, dass beim Beschuldigten anlässlich der Blutentnahme durch das Spital S. gleichentags um 20:31 Uhr ein Blutalkoholwert von 0.97 ‰ (Vertrauensbereich 0.92-1.02 ‰) festgestellt werden konnte (UA act.