Der Beschuldigte macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, das dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Spital S., vom 19. Mai 2020 basiere auf der falschen Annahme, das Trinkende des Beschuldigten sei bereits um 17:00 Uhr gewesen. Vielmehr sei dieses aber nicht vor 18:00 Uhr gewesen, weshalb die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Autofahrt höchstens 0.75 ‰ betragen haben könne.