Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig gesprochen. Er habe bei besagter Fahrt einen Blutalkoholwert von mindestens 1.06 ‰ aufgewiesen.