Entgegen der Vorinstanz ist bei diesen beiden voneinander unabhängigen Geschwindigkeitsermittlungen nicht vom tieferen, dem Unfallereignis zeitlich näher stehenden Wert auszugehen. Vielmehr erachtet das Obergericht den höheren Wert von 214.8 km/h ebenfalls als erstellt. Da die Anklage dem Beschuldigten indessen «lediglich» eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 205.8 km/h vorwirft, -9- ist auf diesen Wert abzustellen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 85 km/h überschritten wurde.