Auf dem vorliegend betroffenen Abschnitt der Autobahn A1 betrug die zulässige und zudem signalisierte Höchstgeschwindigkeit zum besagten Zeitpunkt 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten konnten aufgrund der Auswertung der beiden Aufnahmen der Verkehrskameras durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) nach Abzug der jeweiligen Toleranz- Grenzwerte Geschwindigkeiten von 214.8 km/h und von 200.9 km/h nachgewiesen werden. Entgegen der Vorinstanz ist bei diesen beiden voneinander unabhängigen Geschwindigkeitsermittlungen nicht vom tieferen, dem Unfallereignis zeitlich näher stehenden Wert auszugehen.