1.4. Nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG macht sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschreitet, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.