Der Beschuldigte verkennt zudem, dass auch in einem Gutachten nicht einfach bei jedem Kriterium «in dubio pro reo» auf den für den Beschuldigten günstigsten Wert abzustellen ist, sondern das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen muss, welcher Einschätzung es folgen will; mithin kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise in freier Beweiswürdigung erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; BGE 144 IV 345).