Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Obergericht keine Veranlassung sieht, an der Richtigkeit dessen zu zweifeln oder davon abzuweichen. Dem Beschuldigten kann daher nicht gefolgt werden, wenn er pauschal behauptet, die verwendeten Toleranz-Grenzwerte seien zu gering angesetzt, da die Gerichte generell von 10 % Toleranz ausgehen würden, die gemessene Strecke von 71 m zu kurz sei, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen, und die Anzahl Frames pro Sekunde zu niedrig sei, um die Datenqualität zu bejahen.