Der Sachverständige legt plausibel dar, bei welchen Messwerten er von welcher Messunsicherheit ausgeht und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Obergericht keine Veranlassung sieht, an der Richtigkeit dessen zu zweifeln oder davon abzuweichen.