Nach Ermittlung der jeweiligen Distanz und der dafür verwendeten Zeit konnte er sodann die Geschwindigkeit ermitteln, welche bei der Videoaufnahme in Fahrrichtung Bern 229.1 km/h mit einer Unsicherheit von ±14.3 km/h und in Fahrtrichtung Zürich 216.0 km/h mit einer Unsicherheit von ±15.1 km/h betrug. Geht man nun von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage aus, ergibt sich bei der ersten Videoaufnahme eine Geschwindigkeit von -8- 214.8 km/h und bei der zweiten Videoaufnahme eine Geschwindigkeit von 200.9 km/h.