Der Sachverständige verifizierte diese Berechnung der Zeit auf zwei voneinander unabhängige Weisen, indem er einerseits den Zeitstempel der Videoaufnahme und andererseits die im Video bei der Aufnahme eingeblendete Uhrzeit auswertete. Nach Ermittlung der jeweiligen Distanz und der dafür verwendeten Zeit konnte er sodann die Geschwindigkeit ermitteln, welche bei der Videoaufnahme in Fahrrichtung Bern 229.1 km/h mit einer Unsicherheit von ±14.3 km/h und in Fahrtrichtung Zürich 216.0 km/h mit einer Unsicherheit von ±15.1 km/h betrug.