Der damit betraute Sachverständige legte in diesem Gutachten strukturiert, bildlich dokumentiert und nachvollziehbar seine Vorgehensweise und die damit verbundenen Überlegungen dar. Er berechnete die Geschwindigkeiten des Fahrzeuges mittels Weg-Zeit- Rechnung, wobei er bei jedem aus der Videoaufnahme abgeleiteten Messwert eine Messunsicherheit berücksichtigte, die jeweils zugunsten des Beschuldigten verwendet wurde. Die in der Videoaufnahme gewählten Referenz-Distanzen wurden mittels Orthobild vermessen, wobei eine Unsicherheit von ±0.5 m auf die Distanz von 90.2 m bzw. ±0.6m auf 108.2 m angenommen wurde.