Insgesamt überwiegt nach der dargelegten Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen deutlich. Die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist somit als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen, weshalb die Videoüberwachungsaufnahmen zu verwenden sind. 1.3. 1.3.1. Für den Fall, dass das Obergericht die besagten Videoaufnahmen als verwertbar betrachte, macht der Beschuldigte mit seiner Berufung geltend, dass die im METAS-Gutachten verwendeten Toleranzgrenzwerte zu tief angesetzt seien.