Aus diesem Anlass heraus sichtete und speicherte die Kantonspolizei sodann die Verkehrsüberwachungsaufnahmen. Im Übrigen stellte der Beschuldigte selbst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Juli 2020 den Beweisantrag, dass die Videoaufnahmen sicherzustellen seien (Untersuchungsakten [UA] act. 114). Insgesamt überwiegt nach der dargelegten Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen deutlich.