Der Kantonspolizei ist auch keine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») vorzuwerfen, indem sie Zwangsmassnahmen ohne genügend dringenden Tatverdacht planlos getätigt hätte. Anlass für die Sichtung und Auswertung der Videoaufnahmen durch die Kantonspolizei gab nämlich der Beschuldigte selbst, indem er mit seinem Fahrverhalten einen groben Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte, worauf die Polizei alarmiert wurde. Aus diesem Anlass heraus sichtete und speicherte die Kantonspolizei sodann die Verkehrsüberwachungsaufnahmen.