Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise verschiedene Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass gefährdet, wobei es nicht nur bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben ist, sondern es ist durch die Auffahrkollision zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung gekommen (siehe dazu unten). Der Kantonspolizei ist auch keine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») vorzuwerfen, indem sie Zwangsmassnahmen ohne genügend dringenden Tatverdacht planlos getätigt hätte.