Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich mitunter um ein Verbrechen, für welches ausschliesslich eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das öffentliche Interessen an der Aufklärung eines Verbrechens ist regelmässig sehr hoch, was für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel spricht. Auch die Tatsache, dass die Videoaufnahmen für die Aufklärung des Verbrechens unerlässlich sind, da es vorliegend die einzigen aktenkundigen Beweismittel sind, spricht für eine Verwertbarkeit.