dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen -6-