Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise. Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage nicht vor (vgl. nun aber neu § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021).