Doch ergibt sich aus dem in § 2 des Reglements definierten Geltungsbereich sowie aus den im Anhang aufgeführten und bewilligten Kameras, dass sich das Reglement und somit auch das Einsichtsrecht der Kantonspolizei lediglich auf die kantonalen Anlagen (Kantonsstrassen) beziehen. Darüber hinaus gilt dieses Einsichtsrecht gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für die der Kantonspolizei durch die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben, wobei Strafverfolgung selbstredend nicht zu den von dieser Abteilung übertragenen Aufgaben gehört. Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit.