1.2.2. Gemäss Art. 57c SVG ist der Bund für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig. Dabei kann er diese Aufgaben ganz oder teilweise den Kantonen übertragen. Art. 54a NSV konkretisiert die gesetzliche Grundlage von Art. 57c SVG dahingehend, dass das ASTRA im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen kann.