1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweiserhebungen sind aus verfassungsmässiger Sicht dann als rechtmässig und verwertbar einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art.