1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 30. April 2020 um ca. 18:45 Uhr mit seinem BMW X5 xDrive40d auf der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von 200.9 km/h gefahren ist. Sie hat dabei auf ein durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) erstelltes Gutachten, das zwei Aufnahmen von Verkehrsüberwachungskameras des ASTRA-Perimeters auswertete, abgestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 194 ff.).