3.4. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 16. Mai 2022 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: